31 M 1010/18•Amtsgericht Ratingen, 2018-11-30, 31 M 1010/18
Amtsgericht Ratingen, 2018-11-30, 31 M 1010/18
31 M 1010/18Gericht erster Instanz30.11.2018
Regest
(nicht amtlich): Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17) 2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ratingen — 31 M 1010/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-30
Aktenzeichen: 31 M 1010/18
ECLI: ECLI:DE:AGME3:2018:1130.31M1010.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter/in
Normen: RVG Nr. 3309 VV; ZPO §§ 802b, 802l
Leitsätze
(nicht amtlich):
Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
-
Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17)
-
Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
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