6 C 411/13•Amtsgericht Meschede, 2015-05-13, 6 C 411/13
Amtsgericht Meschede, 2015-05-13, 6 C 411/13
6 C 411/13Gericht erster Instanz13.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Meschede — 6 C 411/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-13
Aktenzeichen: 6 C 411/13
ECLI: ECLI:DE:AGMES:2015:0513.6C411.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5) ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), zu 3) und zu 5) jeweils sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen jeweils daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten haben.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 4) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat und ferner mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3) und 4) sowie 88 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2) trägt 12 % der Gerichtskosten und 12 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Streithelfers. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2), der Beklagte und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1), 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von ihr vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages leistet.
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