5 C 313/02•Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-10-31, 5 C 313/02
Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-10-31, 5 C 313/02
5 C 313/02Gericht erster Instanz31.10.2002
Regest
Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 313/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 5 C 313/02
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2002:1031.5C313.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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