5 C 587/02•Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-02-25, 5 C 587/02
Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-02-25, 5 C 587/02
5 C 587/02Gericht erster Instanz25.02.2003
Regest
Die Kraftfahrzeugkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt, fiktive Reparatur-kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ersetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 587/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-25
Aktenzeichen: 5 C 587/02
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0225.5C587.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Die Kraftfahrzeugkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt, fiktive Reparatur-kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ersetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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