35 C 409/08•Amtsgericht Mönchengladbach, 2009-09-30, 35 C 409/08
Amtsgericht Mönchengladbach, 2009-09-30, 35 C 409/08
35 C 409/08Gericht erster Instanz30.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 35 C 409/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: 35 C 409/08
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2009:0930.35C409.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 304,24 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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