29 C 228/09•Amtsgericht Mönchengladbach, 2010-02-19, 29 C 228/09
Amtsgericht Mönchengladbach, 2010-02-19, 29 C 228/09
29 C 228/09Gericht erster Instanz19.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 29 C 228/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-19
Aktenzeichen: 29 C 228/09
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2010:0219.29C228.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1651,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 960,19 Euro seit dem 06.10.2008, aus 314,47 Euro seit dem 10.07.2008 und aus 337,21 Euro seit dem 29.07.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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