40 F 90/12•Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-07-12, 40 F 90/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-07-12, 40 F 90/12
40 F 90/12Gericht erster Instanz12.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 40 F 90/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-12
Aktenzeichen: 40 F 90/12
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0712.40F90.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Unterhaltsverfahren, Amtsgericht Mönchengladbach Az. 40 F 38/12, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.346,47 € zu zahlen. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen Verfahrenskostenvorschuss in zwei Raten (1.Rate: 2.173,23 €, 2. Rate: 2.174,24 €) zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 4.346,47 € festgesetzt.
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