3 C 262/12•Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-09-13, 3 C 262/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-09-13, 3 C 262/12
3 C 262/12Gericht erster Instanz13.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 3 C 262/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: 3 C 262/12
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0913.3C262.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 661,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 163,03 EUR als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.