Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-06-06, 36 C 595/12

36 C 595/12Gericht erster Instanz06.06.2013

Regest

Auch nach dem Wegfall von Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Klägerseite im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO lediglich eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 595/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: 36 C 595/12

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:0606.36C595.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: RVG VV Nr. 3104, Nr. 3105

Leitsätze

Auch nach dem Wegfall von Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Klägerseite im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO lediglich eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr.

Tenor

Die Erinnerung vom 3. Mai 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

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