36 C 595/12•Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-06-06, 36 C 595/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-06-06, 36 C 595/12
36 C 595/12Gericht erster Instanz06.06.2013
Regest
Auch nach dem Wegfall von Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Klägerseite im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO lediglich eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 595/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 36 C 595/12
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:0606.36C595.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: RVG VV Nr. 3104, Nr. 3105
Leitsätze
Auch nach dem Wegfall von Absatz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurteils auf Antrag der Klägerseite im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO lediglich eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr.
Tenor
Die Erinnerung vom 3. Mai 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
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