4 C 337/13•Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-12-03, 4 C 337/13
Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-12-03, 4 C 337/13
4 C 337/13Gericht erster Instanz03.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 4 C 337/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-03
Aktenzeichen: 4 C 337/13
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:1203.4C337.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 C
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.477,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 4% aus 2.477,20 EUR seit dem 14.12.2011 bis zum 13.08.2013, nebst weiterer Zinsen aus 2.477,20 EUR i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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