36 C 1299/15•Amtsgericht Mönchengladbach, 2015-09-03, 36 C 1299/15
Amtsgericht Mönchengladbach, 2015-09-03, 36 C 1299/15
36 C 1299/15Gericht erster Instanz03.09.2015
Regest
Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 1299/15 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 36 C 1299/15
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2015:0903.36C1299.15.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: ZPO § 256
Leitsätze
Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.
Tenor
Die Klage wird, soweit nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 00. August 2015 hierüber entschieden worden ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklage selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.