Amtsgericht Mönchengladbach, 2015-09-03, 36 C 1299/15

36 C 1299/15Gericht erster Instanz03.09.2015

Regest

Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 1299/15 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-03

Aktenzeichen: 36 C 1299/15

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2015:0903.36C1299.15.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: ZPO § 256

Leitsätze

Ein Antrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein Gerichtskostenvorschuss ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sei, ist unzulässig.

Tenor

Die Klage wird, soweit nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 00. August 2015 hierüber entschieden worden ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklage selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

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