15a III1/16•Amtsgericht Mönchengladbach, 2016-02-15, 15a III1/16
Amtsgericht Mönchengladbach, 2016-02-15, 15a III1/16
15a III1/16Gericht erster Instanz15.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 15a III1/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-15
Aktenzeichen: 15a III1/16
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2016:0215.15A.III1.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die Standesbeamtin wird angewiesen, im Wege einer Folgebeurkundung die Namensänderung des Kindes mit Wirkung zum 23.01.2001 im Geburtenregister des Standesamtes F. Nr. 40/1985 einzutragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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