35 C 202/17•Amtsgericht Mönchengladbach, 2019-08-28, 35 C 202/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 2019-08-28, 35 C 202/17
35 C 202/17Gericht erster Instanz28.08.2019
Regest
Der Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in den Mietvertrag richtet sich nach §§ 566, 567 BGB und nicht nach § 1059 BGB analog (abweichend von LG Mühlhausen, Urt. v. 27.05.2008, AZ: 3 O 122/08)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach — 35 C 202/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-28
Aktenzeichen: 35 C 202/17
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2019:0828.35C202.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB §§ 566, 567, 1030 Abs. 1
Leitsätze
Der Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in den Mietvertrag richtet sich nach §§ 566, 567 BGB und nicht nach § 1059 BGB analog (abweichend von LG Mühlhausen, Urt. v. 27.05.2008, AZ: 3 O 122/08)
Tenor
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Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin mit dem anderweitig verfolgten B L verurteilt, an den Kläger 324,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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