Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2004-12-06, 15 C 63/03

15 C 63/03Gericht erster Instanz06.12.2004

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 15 C 63/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-06

Aktenzeichen: 15 C 63/03

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2004:1206.15C63.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93/100, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in

gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer

großen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-

bank erbracht werden.

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