20 C 104/07•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-06-21, 20 C 104/07
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-06-21, 20 C 104/07
20 C 104/07Gericht erster Instanz21.06.2007
Regest
Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeter beiderseitiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem formularmäßigen Mietvertrag ist mit den mieterschützenden Vorschriften des BGB vereinbar und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 81/03, ZMR 2004, 252). Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber einem Lizenzfußballspieler, dessen Mobilitäts- und Flexibilitätsinteresse nicht wesentlich höher einzustufen ist als das irgend eines anderen berufstätigen Bürgers. Bei einem solchen befristeten beidseitigen Kündigungsausschluss handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, da dem Mieter das Interesse des Vermieters an einer längerfristigen mietvertraglichen Bindung bekannt ist und er damit rechnen muss, dass der Vermieter dieses Interesse durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses umsetzen will.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 20 C 104/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-21
Aktenzeichen: 20 C 104/07
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2007:0621.20C104.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilabteilung
Normen: §§ 305 c Abs. 1, 307, 573 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 575 Abs. 4 BGB
Leitsätze
Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeter beiderseitiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem formularmäßigen Mietvertrag ist mit den mieterschützenden Vorschriften des BGB vereinbar und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 81/03, ZMR 2004, 252). Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber einem Lizenzfußballspieler, dessen Mobilitäts- und Flexibilitätsinteresse nicht wesentlich höher einzustufen ist als das irgend eines anderen berufstätigen Bürgers.
Bei einem solchen befristeten beidseitigen Kündigungsausschluss handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, da dem Mieter das Interesse des Vermieters an einer längerfristigen mietvertraglichen Bindung bekannt ist und er damit rechnen muss, dass der Vermieter dieses Interesse durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses umsetzen will.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den
Parteien über die Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses
XXX in Mönchengladbach durch die Kündigung des
Beklagten vom 3.8.2006 zum 31.10.2006 nicht geendet hat,
sondern erst durch ordentliche Kündigung nach dem 31.3.2008
bzw. frühestens zum 30.6.2008 gekündigt werden kann.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.760,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen
Basiszins aus 1.380,00 € seit dem 5.2.2007 und aus 1.380,00 €
seit dem 5.3.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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