11 C 329/11•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2012-08-02, 11 C 329/11
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2012-08-02, 11 C 329/11
11 C 329/11Gericht erster Instanz02.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 11 C 329/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-02
Aktenzeichen: 11 C 329/11
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2012:0802.11C329.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16,37 EUR zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, die rechte Garage auf dem Grundstück G-straße 70 a in N zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufg vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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