11 C 200/11•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2013-02-05, 11 C 200/11
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2013-02-05, 11 C 200/11
11 C 200/11Gericht erster Instanz05.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 11 C 200/11 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 11 C 200/11
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2013:0205.11C200.11.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 11 C
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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