24 F 265/14•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2015-02-03, 24 F 265/14
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2015-02-03, 24 F 265/14
24 F 265/14Gericht erster Instanz03.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 24 F 265/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-03
Aktenzeichen: 24 F 265/14
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2015:0203.24F265.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Der Kindesvater (Antragsteller) hat in Abänderung des Vergleichs vom 05.02.2013 im Verfahren des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt zu 24 F 31/13 das Recht und die Pflicht, mit den Kindern B M, geb. am 00.00.2010, H M, geb. am 00.00.2010, und J M, geb. am 00.00.2012, zu folgenden Zeiten im Rahmen von Umgangskontakten zusammen zu sein:
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alle 14 Tage, beginnend am 07.02.2015, jeweils von Samstag 10:00 Uhr bis zum folgenden Sonntag um 18:30 Uhr,
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jeweils an dem Donnerstag vor einem Wochenende, an dem kein Umgang vorgesehen ist, in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
Der Kindesvater hat die Kinder an den genannten Samstagen vor der Haustür der Wohnung der Kindesmutter abzuholen, an den genannten Donnerstagen an der Kindertagesstätte der Kinder. Der Kindesvater hat die Kinder jeweils zu den genannten Zeiten zur Haustür der Wohnung der Kindesmutter zurückzubringen.
Der weitergehende Antrag des Kindesvaters auf Umgang wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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