Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-07-10, 21 Ds-71/18

21 Ds-71/18Gericht erster Instanz10.07.2018

Regest

1. Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen. 2. Das Teilen eines Internetlinks, auf welchen eine solche gefertigte Tonbanaufnahme abrufbar ist, reicht für das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens i. S. d. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 21 Ds-71/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-10

Aktenzeichen: 21 Ds-71/18

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2018:0710.21DS71.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafrichter

Normen: § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Leitsätze

Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen.

Das Teilen eines Internetlinks, auf welchen eine solche gefertigte Tonbanaufnahme abrufbar ist, reicht für das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens i. S. d. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.

Tenor

Die Angeklagte Q wird wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte M wird wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften für beide Angeklagten: § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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