23 C 288/17•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2019-02-08, 23 C 288/17
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2019-02-08, 23 C 288/17
23 C 288/17Gericht erster Instanz08.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 23 C 288/17 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-08
Aktenzeichen: 23 C 288/17
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2019:0208.23C288.17.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.06.2017 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2016) und zu TOP 2 (Entlastung Verwaltung) werden für ungültig erklärt.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017) wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ihm wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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