11 C 74/17•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2019-07-01, 11 C 74/17
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2019-07-01, 11 C 74/17
11 C 74/17Gericht erster Instanz01.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 11 C 74/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-01
Aktenzeichen: 11 C 74/17
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2019:0701.11C74.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: BGB § 558 Abs. 1; BGB § 287
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die im 2. Obergeschoss des Hauses G-straße in 00000 N gelegene Wohnung von bisher 455,- EUR auf nunmehr 476,42 EUR mit Wirkung ab dem 01.02.2017 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 %.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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