Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2019-11-22, 6 M 1887/19

6 M 1887/19Gericht erster Instanz22.11.2019

Regest

1. Ist ein unbeteiligter Dritter auf Grund einer Verwechslung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und für diesen die Frist des § 882 d Abs. 1 ZPO nicht verstrichen, steht diesem der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen, über den das ordentliche Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat.. 2. Inwiefern daneben ein Berichtigungsantrag gem. § 882e Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg hat, wenn bereits die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers fehlerbehaftet ist und sich diese Fehlerhaftigkeit nicht aus der Eintragungsanordnung selbst ergibt, bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 6 M 1887/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-22

Aktenzeichen: 6 M 1887/19

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2019:1122.6M1887.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: ZPO § 882d Abs. 1, § 882e Abs. 3, § 882e Abs. 4, 766 Abs. 1; EGGVG § 23

Leitsätze

Ist ein unbeteiligter Dritter auf Grund einer Verwechslung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und für diesen die Frist des § 882 d Abs. 1 ZPO nicht verstrichen, steht diesem der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen, über den das ordentliche Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat..

Inwiefern daneben ein Berichtigungsantrag gem. § 882e Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg hat, wenn bereits die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers fehlerbehaftet ist und sich diese Fehlerhaftigkeit nicht aus der Eintragungsanordnung selbst ergibt, bleibt offen.

Tenor

Aufgrund des Widerspruchs des sonstigen Beteiligten wird die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers T vom 18.05.2017 aufgehoben.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist zu löschen.

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