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18 F 106/18•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2022-01-04, 18 F 106/18
18 F 106/18Gericht erster Instanz04.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-04
Aktenzeichen: 18 F 106/18
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2022:0104.18F106.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Auf Antrag des Kindesvaters vom 20.06.2021 wird gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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