11 C 272/97•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 1997-08-04, 11 C 272/97
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 1997-08-04, 11 C 272/97
11 C 272/97Gericht erster Instanz04.08.1997
Regest
Kein Anspruch des Mieters gegen Wasserversorgungsunternehmen, wenn die Vertragsbeziehung mit dem Vermieter besteht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 11 C 272/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-04
Aktenzeichen: 11 C 272/97
ECLI: ECLI:DE:AGMH:1997:0804.11C272.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: § 242 BGB
Leitsätze
Kein Anspruch des Mieters gegen Wasserversorgungsunternehmen, wenn die Vertragsbeziehung mit dem Vermieter besteht.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 11. Juli 1997 wird aufgehoben, die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.
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