23 C 489/15•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2016-07-21, 23 C 489/15
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2016-07-21, 23 C 489/15
23 C 489/15Gericht erster Instanz21.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr — 23 C 489/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-21
Aktenzeichen: 23 C 489/15
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2016:0721.23C489.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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