Amtsgericht Minden, 2010-03-02, 21 C 405/09

21 C 405/09Gericht erster Instanz02.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Minden — 21 C 405/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-02

Aktenzeichen: 21 C 405/09

ECLI: ECLI:DE:AGMI1:2010:0302.21C405.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort (4)/Standard zunächst unter der Adresse A. Weg in N., dann Istraße in N. am 30.04.2009 durch Kündigung beendet worden ist und
    1. Durch den Umzug des Klägers vom A. Weg in N. in die Istr. in N. kein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist,
    1. Die Beklagte wird verurteilt, 83,34 EUR an Nebenkosten an den Kläger zu zahlen.
    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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