21 C 405/09•Amtsgericht Minden, 2010-03-02, 21 C 405/09
Amtsgericht Minden, 2010-03-02, 21 C 405/09
21 C 405/09Gericht erster Instanz02.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Minden — 21 C 405/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-02
Aktenzeichen: 21 C 405/09
ECLI: ECLI:DE:AGMI1:2010:0302.21C405.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort (4)/Standard zunächst unter der Adresse A. Weg in N., dann Istraße in N. am 30.04.2009 durch Kündigung beendet worden ist und
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- Durch den Umzug des Klägers vom A. Weg in N. in die Istr. in N. kein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist,
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- Die Beklagte wird verurteilt, 83,34 EUR an Nebenkosten an den Kläger zu zahlen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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