Amtsgericht Rahden, 2010-08-19, 7 F 42/10

7 F 42/10Gericht erster Instanz19.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rahden — 7 F 42/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-19

Aktenzeichen: 7 F 42/10

ECLI: ECLI:DE:AGMI3:2010:0819.7F42.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 14 VersAusglG; § 10 T VersAusglG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG

Tenor

Die am 18.08.1971 vor dem Standesamt pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,4879 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 44.157,00 Euro bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.243,30 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 28. 02. 2010 begründet. Die pp. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Versicherungsnummer pp. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen. | | --- | --- |

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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