Amtsgericht Rahden, 2015-05-21, 7 F 377/14

7 F 377/14Gericht erster Instanz21.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rahden — 7 F 377/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: 7 F 377/14

ECLI: ECLI:DE:AGMI3:2015:0521.7F377.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 83 Abs. 2 FamFG; § 81 FamFG; § 45 I Nr. 2 FamFGKG

Tenor

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Beendigungserklärungen der Beteiligten beendet.

Die Gerichtskosten tragen der Kindesvater und der Vormund je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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