7 F 377/14•Amtsgericht Rahden, 2015-05-21, 7 F 377/14
Amtsgericht Rahden, 2015-05-21, 7 F 377/14
7 F 377/14Gericht erster Instanz21.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rahden — 7 F 377/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-21
Aktenzeichen: 7 F 377/14
ECLI: ECLI:DE:AGMI3:2015:0521.7F377.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: § 83 Abs. 2 FamFG; § 81 FamFG; § 45 I Nr. 2 FamFGKG
Tenor
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Beendigungserklärungen der Beteiligten beendet.
Die Gerichtskosten tragen der Kindesvater und der Vormund je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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