Amtsgericht Menden, 1998-08-12, 4 C 311/97

4 C 311/97Gericht erster Instanz12.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Menden — 4 C 311/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-12

Aktenzeichen: 4 C 311/97

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:1998:0812.4C311.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, Rinder mit Kuhglocken/-schellen auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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