5 F 288/94•Amtsgericht Menden, 2000-07-20, 5 F 288/94
Amtsgericht Menden, 2000-07-20, 5 F 288/94
5 F 288/94Gericht erster Instanz20.07.2000
Regest
Kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Umschreibung auf das minderjährige Kind, vertreten durch die Mutter, für einen Titel, den die Mutter nach § 1629 III BGB erwirkt hat (wegen Personenidentität).
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Menden — 5 F 288/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-07-20
Aktenzeichen: 5 F 288/94
ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2000:0720.5F288.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Abteilung des Amtsgerichts -Familiengericht-
Normen: ZPO § 727
Leitsätze
Kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Umschreibung auf das minderjährige Kind, vertreten durch die Mutter, für einen Titel, den die Mutter nach § 1629 III BGB erwirkt hat (wegen Personenidentität).
Tenor
wird der Antrag des Kindes B, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N vom 15.02.2000 i. V. m. 16.05.2000 auf Umschreibung der Vollstreckungsklause. zu dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Menden vom 08.11.1994 erneut zurückgewiesen.
die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin dieses Verfahrens.
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