Amtsgericht Menden, 2005-02-24, 3 C 531/04

3 C 531/04Gericht erster Instanz24.02.2005

Regest

Keine Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme eines R-Gesprächs.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Menden — 3 C 531/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-24

Aktenzeichen: 3 C 531/04

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2005:0224.3C531.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Abteilung des Amtsgerichts

Leitsätze

Keine Anscheinsvollmacht bei der Entgegennahme eines R-Gesprächs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen

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