Amtsgericht Menden, 2013-05-15, 3 C 290/12

3 C 290/12Gericht erster Instanz15.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Menden — 3 C 290/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: 3 C 290/12

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2013:0515.3C290.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 249

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 27,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Diese fallen dem Kläger zu 1) zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.043,35 €.

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