Amtsgericht Plettenberg, 2000-03-31, 1 C 480/99

1 C 480/99Gericht erster Instanz31.03.2000

Regest

In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Plettenberg — 1 C 480/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-31

Aktenzeichen: 1 C 480/99

ECLI: ECLI:DE:AGMK3:2000:0331.1C480.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 249 BGB, § 254 BGB

Leitsätze

In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

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