1 C 480/99•Amtsgericht Plettenberg, 2000-03-31, 1 C 480/99
Amtsgericht Plettenberg, 2000-03-31, 1 C 480/99
1 C 480/99Gericht erster Instanz31.03.2000
Regest
In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Plettenberg — 1 C 480/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-31
Aktenzeichen: 1 C 480/99
ECLI: ECLI:DE:AGMK3:2000:0331.1C480.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB, § 254 BGB
Leitsätze
In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
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