Amtsgericht Plettenberg, 2010-09-24, 1 C 218/10

1 C 218/10Gericht erster Instanz24.09.2010

Regest

Im Rahmen einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Plettenberg — 1 C 218/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-24

Aktenzeichen: 1 C 218/10

ECLI: ECLI:DE:AGMK3:2010:0924.1C218.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: VHB 2007 Ziff. 1 Nr. 2a); 9 Nr. 1g); BGB § 812 I 1

Leitsätze

Im Rahmen einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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