Amtsgericht Moers, 2013-10-17, 558 C 56/13

558 C 56/13Gericht erster Instanz17.10.2013

Regest

Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 558 C 56/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-17

Aktenzeichen: 558 C 56/13

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2013:1017.558C56.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 558 C 56/13

Normen: §§ 305 ff. BGB

Leitsätze

Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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