558 C 56/13•Amtsgericht Moers, 2013-10-17, 558 C 56/13
Amtsgericht Moers, 2013-10-17, 558 C 56/13
558 C 56/13Gericht erster Instanz17.10.2013
Regest
Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 558 C 56/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: 558 C 56/13
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2013:1017.558C56.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 558 C 56/13
Normen: §§ 305 ff. BGB
Leitsätze
Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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