563 C 338/14•Amtsgericht Moers, 2014-11-07, 563 C 338/14
Amtsgericht Moers, 2014-11-07, 563 C 338/14
563 C 338/14Gericht erster Instanz07.11.2014
Regest
Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden, wobei der Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersatzfähig ist.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 563 C 338/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-07
Aktenzeichen: 563 C 338/14
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2014:1107.563C338.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 563. Zivilabteilung
Normen: VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; BGB § 249; ZPO § 287
Leitsätze
Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden, wobei der Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersatzfähig ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit XX. September 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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