Amtsgericht Moers, 2014-11-07, 563 C 338/14

563 C 338/14Gericht erster Instanz07.11.2014

Regest

Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden, wobei der Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersatzfähig ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 563 C 338/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-07

Aktenzeichen: 563 C 338/14

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2014:1107.563C338.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 563. Zivilabteilung

Normen: VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; BGB § 249; ZPO § 287

Leitsätze

Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden erforderlichen Abschleppkosten können in einem Standardfall nach der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden, wobei der Aufwand bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersatzfähig ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit XX. September 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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