Amtsgericht Moers, 2015-02-17, 200 XVII 585/14

200 XVII 585/14Gericht erster Instanz17.02.2015

Regest

Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 200 XVII 585/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-17

Aktenzeichen: 200 XVII 585/14

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2015:0217.200XVII585.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Betreuungsgericht

Normen: BGB §1896 Abs. 2, FamFG §300 Nr. 1

Leitsätze

Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.

Tenor

wird im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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