200 XVII 585/14•Amtsgericht Moers, 2015-02-17, 200 XVII 585/14
Amtsgericht Moers, 2015-02-17, 200 XVII 585/14
200 XVII 585/14Gericht erster Instanz17.02.2015
Regest
Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Moers — 200 XVII 585/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-17
Aktenzeichen: 200 XVII 585/14
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2015:0217.200XVII585.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Betreuungsgericht
Normen: BGB §1896 Abs. 2, FamFG §300 Nr. 1
Leitsätze
Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.
Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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