Amtsgericht Moers, 2018-11-08, 564 C 28/18

564 C 28/18Gericht erster Instanz08.11.2018

Regest

Ein Recht zur Beschlussanfechtung steht grundsätzlich nur dem Wohnungseigentümer, nicht aber einem sonst (dinglich) Nutzungsberechtigten wie einem Nießbraucher zu. Dieser kann einen Eigentümerbeschluss durch eine gewillkürte Prozessstandschaft anfechten. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist iSd § 46 WEG muss die gewillkürte Prozesstandschaft aber binnen der einmonatigen Anfechtungsfrist offengelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Moers — 564 C 28/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 564 C 28/18

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2018:1108.564C28.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 564. Zivilabteilung

Normen: § 46 WEG

Leitsätze

Ein Recht zur Beschlussanfechtung steht grundsätzlich nur dem Wohnungseigentümer, nicht aber einem sonst (dinglich) Nutzungsberechtigten wie einem Nießbraucher zu.

Dieser kann einen Eigentümerbeschluss durch eine gewillkürte Prozessstandschaft anfechten. Zur Wahrung der Anfechtungsfrist iSd § 46 WEG muss die gewillkürte Prozesstandschaft aber binnen der einmonatigen Anfechtungsfrist offengelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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