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602 Cs 41/23•Amtsgericht Moers, 2023-11-14, 602 Cs 41/23
602 Cs 41/23Gericht erster Instanz14.11.2023
Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2023-11-14
Aktenzeichen: 602 Cs 41/23
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2023:1114.602CS41.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 602. Strafabteilung
Normen: StGB § 113 Abs. 3; Gewahrsamsvollzugordnung NW § 7 Abs. 1 S. 3
Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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