Amtsgericht Münster, 2001-07-18, 48 C 2357/01

48 C 2357/01Gericht erster Instanz18.07.2001

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 48 C 2357/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-18

Aktenzeichen: 48 C 2357/01

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2001:0718.48C2357.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den von ihr an der Unterseite des hofseitigen Balkons der im 2. OG links des Hau-

ses K, ##### N gelegenen Wohnung an den die Außenseiten

angebrachten Vorhang einschließlich der Vorhangschienen zu beseitigen

sowie

  1. die Spuren der Anbringung sach- und fachgerecht durch Schließen und Spachteln

der Dübellöcher, Abschleifen der Spachtelstellen und Anstrich der Balkonunterseite

des im Ausspruch zu 1) genannten Balkons zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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