48 C 2357/01•Amtsgericht Münster, 2001-07-18, 48 C 2357/01
Amtsgericht Münster, 2001-07-18, 48 C 2357/01
48 C 2357/01Gericht erster Instanz18.07.2001
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 2357/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-07-18
Aktenzeichen: 48 C 2357/01
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2001:0718.48C2357.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- den von ihr an der Unterseite des hofseitigen Balkons der im 2. OG links des Hau-
ses K, ##### N gelegenen Wohnung an den die Außenseiten
angebrachten Vorhang einschließlich der Vorhangschienen zu beseitigen
sowie
- die Spuren der Anbringung sach- und fachgerecht durch Schließen und Spachteln
der Dübellöcher, Abschleifen der Spachtelstellen und Anstrich der Balkonunterseite
des im Ausspruch zu 1) genannten Balkons zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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