22 III 196/02•Amtsgericht Münster, 2002-11-29, 22 III 196/02
Amtsgericht Münster, 2002-11-29, 22 III 196/02
22 III 196/02Gericht erster Instanz29.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 22 III 196/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-11-29
Aktenzeichen: 22 III 196/02
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2002:1129.22III196.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: § 45 Absatz 2 PStG; Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung
Tenor
Die Standesbeamtin des Standesamtes Greven wird angehalten, ihre Bedenken zurückzustellen und dem o. g. Heiratseintrag einen Randvermerk darüber beizuschreiben, dass aufgrund der durch Freiherren-Diplom vom 05.11.1998 angeordneten Namensform der Familienname des Ehemannes „A Freiherr von B“ und der Familienname der Ehefrau „A Freifrau von B“ lauten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.