71 IK 17/05•Amtsgericht Münster, 2006-10-18, 71 IK 17/05
Amtsgericht Münster, 2006-10-18, 71 IK 17/05
71 IK 17/05Gericht erster Instanz18.10.2006
Regest
Der Gläubiger einer titulierten Forderung kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn die Forderung bestritten wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 71 IK 17/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-18
Aktenzeichen: 71 IK 17/05
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2006:1018.71IK17.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 71. Abteilung für Insolvenzssachen
Normen: §§ 290 Absatz 1, 38 InsO
Leitsätze
Der Gläubiger einer titulierten Forderung kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn die Forderung bestritten wird.
Tenor
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.
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