Amtsgericht Münster, 2006-10-18, 71 IK 17/05

71 IK 17/05Gericht erster Instanz18.10.2006

Regest

Der Gläubiger einer titulierten Forderung kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn die Forderung bestritten wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 71 IK 17/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-18

Aktenzeichen: 71 IK 17/05

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2006:1018.71IK17.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 71. Abteilung für Insolvenzssachen

Normen: §§ 290 Absatz 1, 38 InsO

Leitsätze

Der Gläubiger einer titulierten Forderung kann einen Versagungsantrag stellen, auch wenn die Forderung bestritten wird.

Tenor

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.

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