48 C 1061/08•Amtsgericht Münster, 2009-06-17, 48 C 1061/08
Amtsgericht Münster, 2009-06-17, 48 C 1061/08
48 C 1061/08Gericht erster Instanz17.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 1061/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 48 C 1061/08
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2009:0617.48C1061.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Juli 2008 über den von Juli 2008 bis einschließlich Februar 2009 gezahlten monatlichen Betrag in Höhe von 621,50 € sowie über den ab März 2009 gezahlten monatlichen Betrag von 721,20 € jeweils monatlich weitere 19,10 € spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag, und zwar bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung S, N, 1. Obergeschoss.
Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Juli 2008 über den von Juli 2008 bis einschließlich August 2008 gezahlten monatlichen Betrag in Höhe von 544,76 € sowie über den ab September 2008 gezahlten monatlichen Betrag von 629,04 € jeweils monatlich weitere 18,30 € spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag, und zwar bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung S, N, 2. Obergeschoss.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) gsamtschuldnerisch zu 34 %, die Beklagten zu 3) und 4) tragen gesamtschuldnerisch 32 %. Von den Gerichtskosten, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten, und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 5) 26 % und die Beklagte zu 6) mit dem Beklagten zu 5) von diesen Kosten als Gesamtschuldner 9 %. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu 8 % selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) tragen diese zu 98 % selbst und der Kläger zu 2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) tragen dieser zu 80 % selbst und der Kläger zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6) tragen diese zu 30 % und der Kläger zu 70 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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