Amtsgericht Münster, 2010-07-30, 33 M 1716/10

33 M 1716/10Gericht erster Instanz30.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 33 M 1716/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-30

Aktenzeichen: 33 M 1716/10

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2010:0730.33M1716.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

wird die auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2010 -33 M 1716/10- erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens, Kontonummer ###### bei der o. g. Drittschuldnerin bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von dem Finanzamt N bzw. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung - Landeskasse E auf das gepfändete Konto überwiesen wird, aufgehoben (§§ 850 c, 850 k ZPO), soweit das Konto die erforderliche Deckung ausweist.

Dieser Betrag entspricht dem monatlichen auf das Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen, da das Einkommen des Schuldners, ebenfalls durch Beschluss des Amtsgericht Münster vom 16.02.2010, 33 M 487/10 für den gleichen Gläubiger wegen der selben Forderung gepfändet ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

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