5 C 4661/09•Amtsgericht Münster, 2012-02-15, 5 C 4661/09
Amtsgericht Münster, 2012-02-15, 5 C 4661/09
5 C 4661/09Gericht erster Instanz15.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 5 C 4661/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-15
Aktenzeichen: 5 C 4661/09
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:0215.5C4661.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und sofern nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus der zahnmedizinischen Behandlung vom 16.02.2009 beim Beklagten zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 4.000,00 Euro
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