Amtsgericht Münster, 2012-04-10, 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12

23 Gs-70 Js 175/11-2049/12Gericht erster Instanz10.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-10

Aktenzeichen: 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:0410.23GS70JS175.11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

wird gem. §§ 102 ff., 162 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten einschließlich sämtlicher Nebenräume, seiner Person, der ihm gehörenden Sachen einschließlich etwa vorhandener Bankbehältnisse sowie von ihm benutzter Kraftfahrzeuge angeordnet.

Zugleich wird gem. §§ 94 ff., 98 StPO die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet.

Ferner wird gem. § 81 a StPO die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten und gem. §§ 81 e, 81 f StPO die molekulargenetische Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Körperzellen angeordnet.

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