23 Gs-70 Js 175/11-2049/12•Amtsgericht Münster, 2012-04-10, 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12
Amtsgericht Münster, 2012-04-10, 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12
23 Gs-70 Js 175/11-2049/12Gericht erster Instanz10.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-10
Aktenzeichen: 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:0410.23GS70JS175.11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
wird gem. §§ 102 ff., 162 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten einschließlich sämtlicher Nebenräume, seiner Person, der ihm gehörenden Sachen einschließlich etwa vorhandener Bankbehältnisse sowie von ihm benutzter Kraftfahrzeuge angeordnet.
Zugleich wird gem. §§ 94 ff., 98 StPO die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel angeordnet.
Ferner wird gem. § 81 a StPO die Entnahme von Körperzellen des Beschuldigten und gem. §§ 81 e, 81 f StPO die molekulargenetische Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Körperzellen angeordnet.
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