48 C 4169/10•Amtsgericht Münster, 2012-08-01, 48 C 4169/10
Amtsgericht Münster, 2012-08-01, 48 C 4169/10
48 C 4169/10Gericht erster Instanz01.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 4169/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-01
Aktenzeichen: 48 C 4169/10
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:0801.48C4169.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8,19 Euro seit dem 05.11.2010 und jeweils weiteren 8,19 Euro jeweils ab dem 5. der folgenden Monate bis zum 05.08.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab September 2012 monatlich eine um 8,19 Euro erhöhte Miete für die von ihr im Hause G-straße 20 in N angemietete Wohnung zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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