48 C 4303/11•Amtsgericht Münster, 2012-11-14, 48 C 4303/11
Amtsgericht Münster, 2012-11-14, 48 C 4303/11
48 C 4303/11Gericht erster Instanz14.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 4303/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-14
Aktenzeichen: 48 C 4303/11
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2012:1114.48C4303.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB §§ 823, 254
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.967,44 € nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt Dr. C. aus N. von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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