Amtsgericht Münster, 2015-12-03, 77 IN 53/13

77 IN 53/13Gericht erster Instanz03.12.2015

Regest

1. Einem einzelnen Gläubiger steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu. 2. Ein einzelner Gläubiger hat keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses. 3. Der (unzulässige) Antrag eines einzelnen Gläubigers auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Prüfung durch das Gericht anregt, ob die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 77 IN 53/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 77 IN 53/13

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2015:1203.77IN53.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: InsO §§ 4, 70; ZPO § 42; RPflG § 10

Leitsätze

  1. Einem einzelnen Gläubiger steht kein Ablehnungsrecht wegen der Besorgnis der Befangenheit zu.

  2. Ein einzelner Gläubiger hat keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses.

  3. Der (unzulässige) Antrag eines einzelnen Gläubigers auf Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger die Prüfung durch das Gericht anregt, ob die Entlassung des Mitglieds des Gläubigerausschusses von Amts wegen zu erfolgen hat.

Tenor

wird das Ablehnungsgesuch des Gläubigers T vom 02.12.2015 gegen T1, Rechtspfleger zurückgewiesen.

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