73 IN 53/15•Amtsgericht Münster, 2017-03-24, 73 IN 53/15
Amtsgericht Münster, 2017-03-24, 73 IN 53/15
73 IN 53/15Gericht erster Instanz24.03.2017
Regest
Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen. Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 73 IN 53/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-24
Aktenzeichen: 73 IN 53/15
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0324.73IN53.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 73. Abteilung für Insolvenzsachen
Normen: RpflG § 11 Abs. 2, InsO §§174 Abs. 2; 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2
Leitsätze
Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen.
Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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